AGB`s Sommerkatalog 2009

 

 

REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN

Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam, Inhalt des
zwischen Ihnen und der Reisedienst Axel Backer GmbH, nachstehend
"xxx" abgekürzt
, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig
durch.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde xxx den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch xxx bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Schriftliche oder per Telefax übermittelte Buchungen sollen mit dem Buchungsformular von xxx erfolgen.
1.3. Bei elektronischen Buchungen bestätigt xxx den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustande kommen des Reisevertrages.
1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von xxx beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird xxx dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist xxx nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.5. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von xxx vor, an das xxx für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde xxx innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.6. Für telefonische Buchungen gilt a) Bis 14 Tage vor Reisebeginn nimmt xxx telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. xxx übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular, mit dem der Erhalt des Reisekataloges und dieser Reisebedingungen bestätigt wird. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb 8 Tagen an xxx, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von xxx nach Ziffer 1.4. zustande. b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von xxx zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.
1.7. Der Kunde tritt für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.8. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist xxx lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung - außer bei Körperschäden - als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. xxx haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Vertragsgrundlagen, Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte
2.1. Die vertragliche Leistungspflicht von xxx bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen von xxx für die jeweilige Reise. Änderungen und Nebenabreden gelten nur, wenn diese von xxx schriftlich bestätigt sind.
2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von xxx nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von xxx hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2.3. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von xxx herausgegeben werden, sind für xxx und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von xxx gemacht wurden.
2.4. Die Festlegung des Reiseweges ist Sache von xxx. Aus wichtigem Grund und soweit zumutbar ist xxx berechtigt, Abfahrtszeiten zu verlegen. Ankunfts- und Fahrzeiten sind grundsätzlich ohne Gewähr; auch eine Überschreitung um mehrere Stunden, soweit nicht grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten von xxx vorliegt, berechtigt nicht zu Ersatzansprüchen. Aus betrieblichen Gründen können die Zubringer- und Rückbringerdienste von mehreren Reisen zusammengestellt werden. Wartezeiten lassen sich in einzelnen Fällen nicht immer vermeiden. Soweit Fälle höherer Gewalt vorliegen, bzw. die Anfahrt bis vor den Hoteleingang nicht möglich ist, braucht xxx den Reisenden nur an der nächstgelegenen Haltemöglichkeit aussteigen zu lassen. Änderungen in den Reiseabläufen sind ausdrücklich vorbehalten.

3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von xxx nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. xxx ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von xxx über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
4. Bezahlung
4.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.
4.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
4.3. Soweit xxx zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückhaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
4.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist xxx berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

5. Preiserhöhung
5.1. xxx behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für xxx nicht vorhersehbar waren.
5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann xxx den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann xxx vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann xxx vom Kunden verlangen.
5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber xxx erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufgesetzt werden.
5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für xxx verteuert hat.
5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat xxx den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von xxx über die Preiserhöhung gegenüber xxx geltend zu machen.
5.7. Eine Preisanpassung ist zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

6. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber xxx schriftlich zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber schriftlich erklärt werden.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert xxx den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann xxx, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und Ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3. xxx hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Busreisen
- bis 45 Tage vor Reiseantritt                10 % mind. € 25,-
- vom 44. - 22. Tag vor Reiseantritt       25 %
- vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt       40 %
- vom 14. - 7. Tag vor Reiseantritt         60 %
- ab dem 6. Tag u. bei Nichtanreise        90 %

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
Da die Stornostaffelungen für Flugreisen je nach Reiseziel unterschiedlich sind, übersenden wir Ihnen die entsprechenden Stornierungssätze mit der Reiseanmeldung (Buchungsbestätigung).

See- und Flusskreuzfahrten                                                              Da die Stornostaffelungen für See- und Flusskreuzfahrten je nach Reiseziel unterschiedlich sind, übersenden wir Ihnen die entsprechenden Stornierungssätze mit der Reiseanmeldung (Buchungsbestätigung).

Reisen in die Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie Länder, für die Bürger der BRD ein Visa beantragen:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt               20 %
- vom 59. - 30. Tag vor Reiseantritt       30 %
- vom 29. - 15. Tag vor Reiseantritt       50 %
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt          90 %

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, xxx nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
6.5. xxx behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist xxx verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6. Das Recht des Kunden entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
6.7. Sind Eintrittskarten im Reisepreis enthalten, erhöhen sich die Stornierungskosten um die Höhe des Preises der Eintrittskarten.

7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustiegs- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann xxx bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen / Reiseabbruch
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise, Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. xxx wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt von xxx wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
9.1.
xxx kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch xxx müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) xxx ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von xxx später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
d) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch xxx dieser gegenüber geltend zu machen.
e) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

10. Kündigung infolge höherer Gewalt
10.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleich gewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
10.2. Im Fall der Kündigung kann xxx für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessene Entschädigung verlangen.
10.3. xxx ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
10.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

11. Gewährleistung und Abhilfe
11.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
11.2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, bei xxx (vertreten durch den Busfahrer) oder beim Hotel/Agentur direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber xxx unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. die Agentur nicht befugt. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen Ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag von xxx zu erstatten. Die §§346 Abs. 1, 347 Abs 1 des BGB finden entsprechende Anwendung.
11.3. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für xxx erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
11.4. Bei berechtigter Kündigung kann xxx für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. xxx hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat xxx auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
11.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den xxx nicht zu vertreten hat.

12. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10 und 11 wird Bezug genommen.

13. Haftungsbeschränkung
13.1. Die vertragliche Haftung von xxx für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
13.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
13.1.2. soweit xxx für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich xxx gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
13.3. Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.8. dieser Bedingungen zu beachten.
13.4. Für alle gegen xxx gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet xxx bei Sachschäden bis € 4.000,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

14. Ausschlussfrist und Verjährung
14.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber xxx geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
14.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 14.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist nicht vor Mitteilung eines Mangels an xxx durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 14.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
14.3. Schweben zwischen dem Reisenden und xxx Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder xxx die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.4. Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

15. Beförderungsbedingungen
Das Betreiben von Tonwiedergabegeräten, Tonrundfunkempfängern und Mobilfunktelefonen ist im Fahrgastraum nicht gestattet, ebenso die Mitnahme alkoholischer Getränke. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu deponieren. Der Aufenthalt während der Fahrt ist nur auf den Sitzplätzen gestattet. Die Sitzposition ist so einzunehmen, dass der Mittelgang frei bleibt. Als Handgepäck, welches in den Fahrgastraum mitgenommen werden darf, gelten Gepäckstücke, die in der Ablage über den Sitzen problemlos verstaut werden können. Die Mitnahme von Taschen, Rücksäcken, Kühltaschen etc. im Fahrgastraum ist aus betriebstechnischen Gründen nicht erlaubt.

16. Störung durch den Reisenden
xxx kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für xxx und/oder Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an begründete Hinweise hält. xxx steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
17.1. xxx weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
17.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
17.3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6 und 8 entsprechend.

18. Steuerharmonisierung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft / Steuern in anderen europäischen Ländern.
Für die Preiskalkulation der Reisen hat xxx die derzeit gültigen Umsatzsteuerlichen Vorschriften berücksichtigt. Sollten sich diese Vorschriften im Verlauf des Jahres ändern, behält sich xxx eine Anpassung der Reisepreise aufgrund des neuen Rechtes vor.

19. Allgemeines
19.1.
Wenn Sie die Rechnung direkt von xxx erhalten, sind Zahlungen nur an xxx zu tätigen. Reisebüros sind insoweit nicht inkasso berechtigt.
19.2. Gemäß § 26 Absatz 1 BDSG weist xxx darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entsprechenden personenbezogenen Daten gespeichert werden.
19.3. Eintrittsgelder sind nicht im Reisepreis enthalten, soweit nicht extra unter den Rubriken: "Backer Leistungen" oder "Buchbare Zusatzleistungen" aufgeführt.

20. Selbstverpflichtungserklärung
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren. Gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

21. Gerichtsstand
21.1.
Der Reisende kann xxx an dessen Sitz verklagen.
21.2. Für Klagen von xxx gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von xxx maßgeblich.

22. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

23. Veranstalter
Reisedienst Axel Backer GmbH - Gewerbestrasse 7 - 25358 Horst
Geschäftsführer: Axel Backer
Amtsgericht Itzehoe: HRB 2354 - Steuer-ID-Nr. DE813860164
Telefon: 04126 / 747 - Telefax: 04126 / 1899